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Verein für Geschichte, Kunst- und Kulturgeschichte im Landkreis Garmisch-Partenkirchen e.V. - Satzung
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§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Verein für Geschichte, Kunst- und Kulturgeschichte im Landkreis Garmisch-Partenkirchen". Er hat seinen Sitz in Garmisch-Partenkirchen und ist ins Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
Der Verein macht sich die Pflege und Erforschung von Geschichte, Kunst- und Kulturgeschichte des Landkreises Garmisch-Partenkirchen zur Aufgabe. Dem Vereinszweck dienen vereinsinterne Forschungsarbeiten, Vorträge, Veröffentlichungen, Studienfahrten und andere den Vereinszweck fördernde Maßnahmen
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person sowie jede juristische Person sein. Die Aufnahme ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen, der über den Aufnahmeantrag entscheidet Die Mitgliedschaft erlischt a) durch Ableben natürlicher Personen b) durch schriftliche Erklärung des Austritts an den Vorstand; sie wird durch Erklärung vor dem 30.September mit Jahresende rechtskräftig. c) durch Ausschluß, beschlossen vom Vorstand im Fall vereinsschädigenden Verhaltens d) durch Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte e) durch Auflösung der juristischen Person
§ 5 Rechte der Mitglieder
Jedes persönliche Mitglied besitzt das aktive und passive Wahlrecht und hat freien Zugang zu den vereinseigenen Veranstaltungen. Juristische Personen werden durch eine von dem Mitglied zu benennende natürliche Person stimmberechtigt vertreten.
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
Vereinsmitglieder, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie besitzen alle Rechte der Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung entbunden.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge für natürliche und juristische Personen werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 8 Organe des Vereins
sind: a) der Vorstand b) der Beirat c) die Mitgliederversammlung
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Rechnungsprüfungsbe-richts b) Entlastung des Vorstands c) Festsetzung des Jahresbeitrags d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats e) Wahl und Entlastung der Rechnungsprüfer g) Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins h) Ernennung von Ehrenmitgliedern In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme; für juristische Personen stimmt ein Bevollmächtigter ab.
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr muß eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einladung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen zuvor schriftlich und durch Veröffentlichung in der regionalen Presse mindestens eine Woche zuvor. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens 5 Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Nur über Punkte, die auf der Tagesordnung stehen, kann ein Beschluß gefaßt werden. Ausnahmen kann der Vorstand zulassen.
§ 11 Beschlußfähigkeit der Versammlung
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Juristische Personen benennen einen Bevollmächtigten, der ebenfalls nur eine Stimme hat. Bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins oder Satzungsänderungen müssen mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sein. Bei Beschlußunfähigkeit kann die Mitgliederversammlung sofort eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung beschließen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, aber mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden beschlußfähig ist.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorsitzende muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies unter Angabe des Zwecks mindestens 10% der Mitglieder beim Vorstand schriftlich verlangen. In diesem Falle hat der Vorstand durch den Vorsitzenden die Versammlung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen.
§ 13 Vorstand
Der Vorstand besteht aus a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Schatzmeister d) dem Schriftführer e) zwei Beisitzern, die der Beirat aus seiner Mitte wählt Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt, sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Die Wahl ist geheim und erfolgt in getrennten Wahlgängen. Sie kann durch Zuruf vorgenommen werden, wenn ein entsprechender Antrag erfolgt und die Versammlung diesem mit einfacher Mehrheit zustimmt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, so benennt der übrige Vorstand ein Mitglied, das bis zur nächsten Mitgliederversammlung die Funktion des Ausgeschiedenen kommissarisch übernimmt.
§ 14 Vertretung des Vereins
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten. Beide sind alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der 2. Vorsitzende nur. wenn der 1.Vorsitzende verhindert ist.
§15 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands
Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstands und des Beirats ein und leitet sie. Der Schriftführer erstellt über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstands und des Beirats Protokolle, die vom 1. Vorsitzenden oder in Vertretung vom 2. Vorsitzenden und vom Protokollführer unterschrieben werden.
§16 Beirat
Dem Beirat sollen mindestens 4 Mitglieder angehören : a) ein oder zwei Kreisheimatpfleger b) die Vorstände oder Beauftragten der örtlichen Historischen Vereine des Landkreises Garmisch-Partenkirchen c) 4 zu wählende natürliche Personen Beiratsmitglieder oder die vertretenen Vereine müssen dem Verein angehören. Die Wahl kann auf Antrag durch Zuruf durchgeführt werden, wenn nicht widersprochen wird. Der Beirat ist vor wichtigen Beschlüssen des Vorstands zu hören. Die Beiratsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§17 Aufgaben des Beirats
Der Beirat steht der Mitgliederversammlung und dem Vorstand beratend und unterstützend zur Seite. Der Beirat ist nicht weisungsbefugt, sondern spricht Empfehlungen aus
§ 18 Geschäftsjahr und Rechnungsprüfung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Jahresabrechnung wird durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Rechnungsprüfer geprüft. Sie erstatten in der nach der Prüfung stattfindenden Mitgliederversammlung Bericht.
§19 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins ist ein Liquidator zu wählen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines als gemeinnützig anerkannten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Garmisch-Partenkirchen mit der ausdrücklichen Zweckbestimmung und Verpflichtung, dieses ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Historischen Ortsvereine zu verwenden.
§20 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Verabschiedung am 1. März 1991 in Kraft.
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